Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Baden-Württemberg - Grundwissen für kommunale Mandatsträger

von: Klaus Ade, Herbert O. Zinell

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, 2019

ISBN: 9783415065383 , 152 Seiten

Format: ePUB

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 16,99 EUR

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Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Baden-Württemberg - Grundwissen für kommunale Mandatsträger


 

2. Gemeinderäte1


2.1 Rechtsstellung


Gemeinderäte sind für eine Amtszeit gewählte Mitglieder im Gemeinderat, ein vorzeitiges Ausscheiden ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie erhalten eine Entschädigung. Eine Haftung für fehlerhaftes Handeln ist nicht ausgeschlossen.

Die Gemeinderäte sind keine Bediensteten der Gemeinde, sie sind ehrenamtlich tätig. Für sie gilt deshalb keine „Gehorsamspflicht“, es besteht keine Dienstaufsicht durch den Bürgermeister, und sie unterliegen nicht dem Dienststrafrecht wie die Beamten. Gemeinderäte werden nicht wie Beamte vereidigt, sondern vom Bürgermeister in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderats öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten verpflichtet. Eine Form ist dafür in der Gemeindeordnung nicht vorgeschrieben, sie geschieht regelmäßig nach einer Unterrichtung über die Rechte und Pflichten der Gemeinderäte durch Handschlag. Es wird folgende Verpflichtungsformel empfohlen:

„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“

Die Verpflichtung ist nach jeder Wiederwahl zu wiederholen. Weigern sich Gemeinderäte, so können sie durch Beschluss des Gemeinderats mit Ordnungsgeld belegt werden.

2.1.1 Amtszeit


Die Amtszeit der Gemeinderäte beträgt fünf Jahre. Sie kann z. B. bei Gemeinderäten, die als Ersatzperson in das Gremium nachgerückt sind, oder bei Ergänzungswahlen und Wahlanfechtungen auch kürzer sein.

Die Amtszeit der neu- und wieder gewählten Gemeinderäte beginnt, wenn die Überprüfung der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen wurde. Eine Wahlanfechtung durch Mitbewerber oder Wahlberechtigte hindert nicht den Amtsantritt, sofern die Gültigkeit der Wahl durch die Wahlprüfungsbehörde festgestellt wurde. Der Bürgermeister hat unverzüglich nach diesem Zeitpunkt zur ersten Gemeinderatssitzung einzuladen. Bis zum Zusammentritt des neuen Gemeinderates führt der Gemeinderat in seiner bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte weiter.

Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages, an dem die regelmäßigen Wahlen zum Gemeinderat stattfinden.

Eine Selbstauflösung des Gemeinderats ist unzulässig, eine Abwahl durch die Bürger und eine Auflösung des Gemeinderats durch die Rechtsaufsichtsbehörde sind in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen.

2.1.2 Ausscheiden aus dem Gemeinderat


Gemeinderäte scheiden (außer durch Ablauf der Amtszeit oder durch Tod) generell – auch gegen ihren Willen – in folgenden Fällen aus dem Gemeinderat aus:

  • bei Verlust der Wählbarkeit;

  • durch Eintritt eines Hinderungsgrundes;

  • wenn nachträglich festgestellt wird, dass Gemeinderäte nicht wählbar waren;

  • durch Verbot einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht;

  • durch Verbot einer Wählervereinigung nach Vereinsrecht;

  • bei Eingliederung eines Gemeindegebietsteils in eine andere Gemeinde, wenn Gemeinderäte in diesem wohnen, oder bei Eingliederung der ganzen Gemeinde in eine andere Gemeinde, wenn nicht nach § 9 Gemeindeordnung seine Zuwahl zu dem Gemeinderat der neuen Gemeinde erfolgt.

Gemeinderäte können auch auf eigenen Wunsch aus dem Gremium ausscheiden, wenn sie dies beantragen und ein gesetzlich vorgegebener wichtiger Grund vorliegt. Die Übernahme eines Gemeinderatsmandats enthält auch die Verpflichtung, dieses Amt auszuüben. Ein Ausscheiden ist daher nicht ins Belieben der einzelnen Gemeinderäte gestellt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Er ist dabei in seiner Beurteilung nicht frei. § 16 Gemeindeordnung enthält eine beispielhafte Aufzählung der maßgebenden Gründe. Sonstige Gründe für ein Ausscheiden aus dem Gemeinderat müssen sich daran messen lassen. Der Antrag der Gemeinderäte kann formlos gestellt werden. Gemeinderäten, die ohne wichtigen Grund an den Sitzungen des Gemeinderats nicht mehr teilnehmen, kann ein Ordnungsgeld auferlegt werden.

Ein wichtiger Grund für das Ausscheiden liegt insbesondere dann vor, wenn Gemeinderäte

  • ein geistliches Amt in einer anerkannten Religionsgesellschaft verwalten;

  • ein öffentliches Amt bei Bund, Land, Kreis, Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft z. B. Kirche oder Sparkasse, verwalten und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die Tätigkeit als Gemeinderat mit diesem Amt nicht zu vereinbaren ist;

  • zehn Jahre dem Gemeinderat oder einem Ortschaftsrat angehört haben oder ein öffentliches Ehrenamt verwalten haben, wobei mehrere solcher Ämter zusammenzurechnen sind;

  • häufig oder langdauernd von der Gemeinde beruflich abwesend sind, z. B. als Handelsvertreter;

  • anhaltend, nicht nur vorübergehend, krank sind;

  • älter als 62 Jahre sind;

  • durch die Ausübung der Tätigkeit als Gemeinderat in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert werden.

Scheiden Gemeinderäte aus der Partei oder der Wählervereinigung aus, auf deren Wahlvorschlag sie in den Gemeinderat gewählt wurden, führt dies nicht zum Verlust des Gemeinderatsmandats. Allerdings gesteht ihnen der Gesetzgeber zu, aus diesem Grund ein Ausscheiden zu verlangen. Der Gemeinderat muss dies als wichtigen Grund anerkennen.

2.1.3 Entschädigung


Gemeinderäte erhalten für ihre Tätigkeit keinen Lohn. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (z. B. Fahrtkosten zu den Sitzungen, Bürobedarf, Telefongebühren, Zeitschriften) und ihres Verdienstausfalles (z. B. Arbeitslohn, Minderung der Einnahmen bei selbständiger oder nebenberuflicher Arbeit, Zeitversäumnis bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen).

Allerdings wird die Entschädigung fast in keiner Gemeinde auf Grund von Einzelnachweisen separat abgerechnet. Dies wäre grundsätzlich möglich, jedoch sehr aufwändig. Für die Entschädigung werden vielmehr Pauschalen festgesetzt.

Pauschalierung der Entschädigung

  • 1. Es können Durchschnittssätze bestimmt werden, die den jeweiligen Zeitaufwand abgelten, z. B.

bis zu 2 Stunden

20 €

bis zu 4 Stunden

30 €

Ein Nachweis der tatsächlich angefallenen Auslagen und des Verdienstausfalles erübrigt sich. Mit dieser Pauschale sind alle Aufwendungen abgegolten.

  • 2. Die Gemeinde kann eine Aufwandsentschädigung vorsehen. Diese kann unterschiedlich ausgeprägt sein; als

  • monatlicher Pauschalbetrag,

  • monatlicher Grundbetrag und pauschales Sitzungsgeld.

Die Höhe der Pauschalen ist vom jeweiligen konkreten Zeitaufwand unabhängig. Neben einer Aufwandsentschädigung bestehen keine weiteren Ansprüche auf Kostenersatz.

Die in der Gemeinde festgelegte Entschädigungsform und die Höhe eventueller Pauschalsätze kann der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger entnommen werden.

Betreuung/Pflege

Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit werden erstattet. Die Einzelheiten werden vom Gemeinderat durch die Entschädigungssatzung festgelegt.

Reisekosten/Unfallfürsorge

Für dienstliche Reisen kann den Gemeinderäten durch eine Satzungsregelung außer der Entschädigung für Verdienstausfall und des Ersatzes der Auslagen noch Reisekostenerstattung gewährt werden. Zugrunde gelegt werden dabei die für die Beamten geltenden Reisekostenbestimmungen.

Die Reisekosten setzen sich zusammen aus

  • a) Tagegeld (neben dem Pauschalbetrag für Verdienstausfall) bei einer Dauer der Reise von mindestens

8 Stunden

6 €

14 Stunden

12 €

voller Kalendertag

24 €

Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden diese Sätze gekürzt.

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